Ihr Partner für Zeltverleih, Mietmöbel, Catering & Feuerwerk
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen

 

der Jump Events, Eichenallee 6, 14621 Schönwalde-Glien

 

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass seine Hilfskräfte zur vereinbarten Auf-und Abbauzeit vor Ort zur Verfügung  stehen und dass so lange gearbeitet wird, wie es der Richtmeister für erforderlich hält. Überstunden sind in der Regel  vorzusehen.

Die Hilfskräfte bauen das Zelt nach den Anweisungen des Richtmeisters auf (und ab). Den Anweisungen des  Richtmeisters ist unbedingt Folge zu leisten.

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass eine bevollmächtigte Ansprechperson für den Richtmeister beim Auf-und  Abbau ständig zur Verfügung steht. Der genaue Standort des Zeltes muss vor dem Aufbau geklärt sein.

Wir möchten vorsorglich darauf hinweisen, dass wir im Falle von kundenseitig zu verantwortenden Bauverzögerungen alle zusätzlichen Kosten (Wartezeit der Monteure, eventuell notwendige Übernachtungskosten und zusätzlichen Spesenaufwand) berechnen müssen.

Für Großzelte (ab 15 m Spannweite / Breite) wird vereinbarungsgemäß ein Radlader durch den Mieter bereitgestellt.

Der Radlader muss eine Hubkraft von mindestens 3,5 t besitzen, für das Gelände geeignet sein und für die gesamte Zeit des Auf-und Abbaus zur Verfügung stehen. Des Weiteren werden für den Auf-und Abbau von Festzelten ab 10 m Spannweite (Breite) 2 Stehleitern (6 – 8-sprossig) vom Mieter bereitgestellt.

Anstrich und Bekleben von Gerüstteilen, Planen, Türen usw. ist nicht gestattet. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter.

Der Mieter steht nach der Übergabe der Mietsache für alle Verschlechterungen und Beschädigungen der Mietsache, gleich welcher Art, ein. Die Mietsache ist in der gleichen, unversehrten Beschaffenheit zurückzugeben, wie sie  übergeben wurde.

1.Geltungsbereich, Allgemeines

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und  zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten uns nicht, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen. Von unseren Geschäfts- u. Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung verbindlich. Der Vermieter ist bis zur Auftragsbestätigung berechtigt, über das Objekt anderweitig zu verfügen. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten und in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenden Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewicht-, Maß-, und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit etwaige Abweichungen gegenüber der gelieferten Sache für den Besteller zumutbar sind und die Angaben in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An den überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Zeichnungen und insbesondere statische Unterlagen müssen auf Verlangen zurückgegeben werden; Vervielfältigungen jeder Art für eigene oder Zwecke Dritter sind untersagt.

3. Vertragsabschluss

Der Abwicklung aller uns erteilten Aufträge liegt stets unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugrunde, soweit nicht im Einzelfall anderes schriftlich vereinbart ist. Nebenabreden und Änderungen verpflichten uns nur, soweit sie von uns schriftlich bestätigt sind. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen.

4. Mietdauer / Mietbedingungen

Der Anspruch auf Mietpreis beginnt mit dem vereinbarten Tag der Anlieferung und endet mit dem Tag des Abbaus, falls im Vertrag nicht anders vereinbart. Bei verspäteter Rückgabe wird als Entschädigung jeweils für angefangene drei Tage ein weiterer Mietzeitraum von drei Kalendertagen berechnet.

Ein vom Vermieter vereinbarter Transporttermin ist annähernd, für Verzögerungen durch Verkehrsstörungen oder Elementarereignisse ist der Vermieter nicht haftbar. Der Auf- und Abbau der Zelte erfolgt in Verantwortung des Vermieters. Für Verzögerungen beim Auf- und Abbau durch unvorhersehbare Witterungseinflüsse (z.B. Sturm, starker Regen, Schnee, Hagel, Frosteinbruch) haftet der Vermieter nicht.

Die Vor- und Nachbereitung des für die Aufstellung vorgesehenen Geländers und die Einholung sämtlicher behördlicher Genehmigungen obliegen dem Mieter. Insbesondere hat er folgende Verpflichtungen zu erfüllen:

- Bereitstellung einer waagerechten, ebenen und für den Aufbau von Zelthallen geeigneten Fläche;

- Sicherung der Befahrbarkeit der Zu- und Abfahrtswege und des Baustellengeländes für Lastzüge bis 25t Nutzlast

- Gewährleistung einer gemeinsamen Besichtigung des Geländes mit dem Vermieter vor Aufbau

- Sicherung, Beleuchtung und Abschrankung der Baustelle

- Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen

- rechtzeitige Bauanzeige beim örtlichen Bauamt

- Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes nach Abbau

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Verletzungen der genannten Obliegenheiten seitens des Kunden eintreten.

Die Feststellung von Erd- und Freileitungen jeglicher Art im Baubereich ist Sache des Mieters auf dessen Kosten und ist dem Vermieter vor Aufbaubeginn durch Lagepläne anzuzeigen. Bei fehlenden Plänen ist der Vermieter zwar zur Verweigerung des Aufbaus nicht berechtigt, jedoch haftet der Mieter in einem solchen Fall allein für alle entstehenden Schäden. Die durch notwendige Verankerung der Zelte entstehenden Oberflächenbeschädigungen auf Verbundpflaster oder anderen befestigten Flächen sind vom Mieter auf dessen Kosten wieder zu beseitigen. Erforderliche Sicherheitseinrichtungen, wie Feuerlöscher, Notfallbeleuchtung und Hinweisschilder werden vom Mieter gestellt und sind von ihm betriebsbereit zu halten.

5. Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten

Erfolgt der Auf- und Abbau durch Arbeitskräfte des Mieters, stellt der Vermieter einen oder mehrere Richtmeister zur Anleitung auf Kosten des Mieters. Der Mieter stellt eine vorher vereinbarte Anzahl von kräftigen, arbeitsfähigen und -willigen Personen zu Verfügung.

Für jeden fehlenden Helfer sind wir berechtigt 15,00 Euro pro Helfer in der Stunde zu berechnen. Der Richtmeister ist verpflichtet, die Auf-und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zu Verfügung stehen. Diese Erfüllungsgehilfen des Mieters müssen mindestens 18 Jahre alt sein und sind vom Mieter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Sie sind nicht Beschäftigte des Vermieters. Der Mieter übernimmt für Sie den vollständigen Versicherungsschutz. Eine Arbeitsschutzbelehrung erfolgt vom Richtmeister vor Ort. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die von ihm gestellten Hilfskräfte mit Arbeitsschutzbekleidung ausgestattet sind

(Helm, AS-Handschuhe und AS-Schuhe mit Stahlkappe), und dass eine Hilfskräfte zur vereinbarten Auf- und Abbauzeit vor Ort zur Verfügung stehen und dass so lange gearbeitet wird, wie es der Richtmeister für erforderlich hält. Überstunden sind in der Regel vorzusehen. Die Hilfskräfte bauen das Zelt nach den Anweisungen des Richtmeisters auf (und ab). Den Anweisungen des Richtmeisters ist unbedingt Folge zu leisten. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass eine bevollmächtigte Ansprechperson für den Richtmeister beim Auf- und Abbau ständig zu Verfügung steht. Der genaue Standort des Zeltes muss vor dem Aufbau geklärt sein. Regenrinnen werden vom Vermieter nur geliefert. Diese werden vom Mieter selbst angebracht. Der Auf- und Abbau der Zelte darf nur im Beisein eines vom Vermieter gestellten Richtmeisters erfolgen. Ein Auf- und Abbautermin ist annähernd. Für Festzelte ab einer Giebelbreite von 10 m werden vom Mieter 2 Stehleitern (ca. 6 – 8 sprossig) kostenlos zur Verfügung gestellt. Für Großzelte (ab 15m Spannweite / Breite) wird durch den Mieter ein Gabelstapler bereitgestellt. Dieser muss eine Hubhöhe von mind. 3,20 m und eine Hubkraft von mind. 2,5 t besitzen und für das Gelände geeignet sein. Der Gabelstapler muss für die gesamte Zeit des Auf-und Abbaus zur Verfügung stehen. Die laut Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters stattfindet, der auch das erforderliche Prüfbuch vorlegt.

Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden und ist urheberrechtlich geschützt. Es enthält eine originalgeprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Der Mieter bestätigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage schriftlich. Anfallende Gebühren für die Gebrauchs-Abnahme trägt der Mieter. Nach Beendigung der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter oder dessen Beauftragten gegen unterschriftliche Bestätigung zu übergeben.

 

 

6. Übergabe und Rückgabe

Die Anlieferung der Mietgegenstände versteht sich jeweils nur bis hinter die erste Tür und zu ebener Erde. Bei der Übernahme ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Spätere Beanstandungen finden keine Berücksichtigung. Die Mietgegenstände sind in sauberem Zustand bzw. gespült zurückzugeben. Werden die Mietgegenstände in ungereinigtem Zustand zurückgegeben, so wird ein Aufpreis auf den vereinbarten Mietpreis berechnet. Für ungereinigt zurückgelieferte Mietgegenstände berechnet der Vermieter einen Aufpreis von 40% auf den Mietpreis. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis vorbehalten dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist. Bei Rücklieferung oder Abholung der Mietgegenstände durch den Vermieter bzw. dessen beauftragte Person müssen die Mietgegenstände vollständig und zu ebener Erde transportfähig verpackt bereitstehen. Für die Vollständigkeit ist der Mieter verantwortlich. Kosten für möglicherweise notwendige spätere Abholfahrten gehen zu seinen Lasten. Bei Rücklieferung oder Abholung übernimmt der Kraftfahrer die Ware unter Vorbehalt an. Die Zählung auf Vollständigkeit und die Prüfung auf Beschädigungen sind im Lager des Vermieters durchzuführen.

7. Kündigung, Störung und Unterbrechung

Nach der Auftragserteilung kann der Mieter seine Bestellung bis zu Beginn der vereinbarten Mietperiode kündigen. Je nach Zeitpunkt der Kündigung ist der Vermieter berechtigt eine Stornogebühr gemäß folgender Staffel zu berechnen:

-bis 90 Tage vor Beginn der Mietperiode 40%

-bis 60 Tage vor Beginn der Mietperiode 50%

-bis 30 Tage vor Beginn der Mietperiode 60%

-bei späterer Kündigung 90%

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist. Solche Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Vermieter für den Mieter bearbeitet und/oder beschafft wurden, werden dem Mieter zur freien Verfügung und in Rechnung gestellt.

8. Haftung des Vermieters und des Mieters

Der Vermieter trägt die Gefahr der gewöhnlichen Abnutzung der Mietgegenstände. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Vermieter die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Vermieter auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.  Wird vom Vermieter Personal gestellt und es dadurch unabdingbare Veranstaltung durchzuführen, haftet der Vermieter nicht wenn Personal ausfällt und die Veranstaltung nicht stattfinden kann. Entsteht ein Mangel der Mietsache nach Vertragsschluss, so haftet der Vermieter für daraus resultierende Schäden, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter beschränkt auf den nach der Art des Mietobjekts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, maximal bis zur Höhe des Zehnfachen der Rechnungs- bzw. Angebotssumme. Gegenüber Unternehmern haftet der Vermieter bei leicht fahrlässiger Verletzung

unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Haftung des Mieters tritt ein für

-alle Verschlechterungen und Beschädigungen, die nach Übergabe an der Mietsache, deren Ausstattung und Zubehör eintreten;

-Diebstähle der Mietersache, Ausstattung oder Zubehör;

-Untergang der Mietsache sowie das Unvermögen zur Herausgabe, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat;

-Die Kosten für Reparaturen Instandsetzungen und Wiederherstellungen des alten Zustandes;

-für alle entstehenden Schadenersatzansprüche des Vermieters, durch die nicht mögliche Weitergabe des Mietgegenstandes.

-Schäden an eingebrachten Sachen, die vom Versicherungsschutz für den Vermieter nicht umfasst sind

Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit dem Abbaubeginn.

Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten, benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen sowie Aufkleben von Plakaten an den Planen und Fußböden ist nicht gestattet.

Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsfelder, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Dem Mieter ist untersagt, ohne Zustimmung des Vermieters Veränderungen oder vornehmen zu lassen oder zu dulden. Bei Sturm- oder Unwetter-Gefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache, unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schießen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter ein Recht an der Mietsache geltend macht. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte ist der Mieter nicht berechtigt, Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln zu verlangen oder mangelbedingte Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen. Ferner ist der Mieter nicht berechtigt, ohne die Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe außerordentlich fristlos kündigen. Der Mieter hat zu beachten, dass in Zelten keine offenen Flammen betrieben werden dürfen, Feuerlöscher und, bei Abend- oder Nachtveranstaltungen, mindestens Taschenlampen als Notbeleuchtung im Zelt

vorhanden sind. Die Notausgänge sind durch den Mieter vorschriftsmäßig zu kennzeichnen. Für die Versorgung der Elektroenergie hat der Mieter zu sorgen, soweit nicht anders vertraglich geregelt. Der Mieter hat darauf zu achten, dass der Elektroanschluss aus Gründen des Arbeits- und Brandschutzes den geltenden Vorschriften entsprechen muss (F1Schutzschalter mit I<30mA). Bei Schneefall hat der Mieter für die sofortige Beräumung der Dächer von Schneelast zu sorgen, ggf. durch Beheizung (Innentemperatur 12 Grad Celsius) . Zur Vermeidung von Schwitzwasser sollte die Zelthalle von Herbst bis Frühling gleichmäßig beheizt werden. Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit der Dach- und Seitenverkleidung des Zeltmaterials wird von uns nicht übernommen. Auch eine Haftung für Wasserschäden an Ausstellungsgegenständen wird von uns nicht übernommen.

9. Zahlungen

Bei Materialkauf bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Die Mietpreise basieren auf einer Kalkulation für den Auf- und Abbau auf ebenem Gelände. Anfallende Kosten für gegebenenfalls notwendige Unterbauten müssen daher gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Kunde ist verpflichtet, dem Vermieter Besonderheiten des Geländes bei Vertragsabschluss bekannt zu geben. Die Verletzung diese Mitteilungspflicht kann Schadenersatzansprüche des Vermieters auslösen (insbesondere Kosten für Wartezeit). Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters.

Bei kurzfristigen Vermietungen (bis 3 Tage) sind 50 % des Rechnungsbetrages bei Aufbaubeginn fällig; 50% bei Abbaubeginn. Bei langfristigen Vermietungen erfolgt eine Vereinbarung der Zahlungsmodalitäten im Vertrag. Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse beim Vermieter eingehend zahlbar.

Einwendungen gegen erteilte Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich geltend zu machen, anderenfalls gilt die Rechnung als anerkannt.

Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Mieter in keinem Falle zu. Aufrechnung ist nicht zulässig. Bei Zahlungsverzug des Mieters wird die gesamte Mietforderung sofort fällig. Zusätzlich sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns zu entrichtenden Bankzinsen, mindestens aber 4 Prozent, aus der Gesamtforderung für jeden angefangenen Monat zu berechnen.

Behandelt der Mieter die Mietsache nicht sachgemäß oder vertragswidrig, kann der Vermieter den Mietvertrag unbeschadet seines Rechtes auf Schadenersatz mit sofortiger Wirkung kündigen.

Ausschließlicher Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Nauen.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so besteht zwischen dem Vermieter und Mieter Einigkeit darüber, dass alle übrigen Bedingungen hiervon unberührt bleiben. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirtschaftlich dem gewollten Zweck am nächsten kommende Vereinbarung treten. 

 

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